Betreuungsordnung
für das Betreuungsangebot der Leo Stausberg Schule
§ 1
Träger und Aufgaben
Dieser Artikel kann in der Schule eingesehen werden.
§ 2
Aufnahme und Abmeldung
(1) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die „Betreuende Grundschule“ erfolgt für ein Schuljahr
(1.8. bis 31.7.) nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch die Sorgeberechtigten bei dem Träger bzw. der Schule.
Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung sind:
Vordruck für die Anmeldung,
Berufstätigkeitsnachweis der Sorgeberechtigten.
Der Vordruck für die Anmeldung wird über das Schulsekretariat zu gegebener Zeit ausgehändigt.
(2) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule
richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze.
Folgende Kriterien entscheiden bei Erstanmeldung über eine bevorzugte Aufnahme:
berufstätige, alleinerziehende Sorgeberechtigte
berufstätige, gemeinsam Sorgeberechtigte
Familiäre Ausnahmesituationen
Bei Übereinstimmung aller Kriterien mehrerer Bewerber entscheidet das Los.
Kinder, denen nach Erstanmeldung ein Betreuungsplatz zugewiesen wurde, behalten diesen für ihre verbleibende Schulzeit, sofern sich an der familiären Situation und den Arbeitsverhältnissen der Sorgeberechtigten nichts ändert. Sorgeberechtigte sind verpflichtet, Änderungen bezüglich der Aufnahmekriterien unverzüglich mitzuteilen!
Für das Schuljahr 2017/2018 erfolgt einmalig eine Prüfung aller Betreuungsplatzbewerber. Danach erfolgt die Prüfung nur noch für Neubewerber.
(3) Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist jeweils zum Monatsende möglich.
(4) Zahlungsverzug
Ein Kind kann von der Teilnahme an der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn die Beitragszahlung
länger als zwei Monate in Verzug gerät.
§ 3
Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten
(12:00 Uhr). Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.
Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände sind die Betreuungskräfte aufsichtspflichtig, für die Wege von der
Grundschule nach Hause sind es die Sorgeberechtigten.
Sollten Kinder die Betreuung/ das Schulgelände mit Zustimmung der Sorgeberechtigten vorzeitig verlassen, ist dies
der Klassenlehrerin und den Betreuungskräften schriftlich über das Hausaufgabenheft mitzuteilen. Die Aufsichtspflicht
liegt dann bei den Sorgeberechtigten.
(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei
Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule
entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz
entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.
(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.
(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger oder der Schule zu melden.
§ 4 Warmes Mittagessen
(1) Sorgeberechtigte haben im Rahmen der Betreuenden Grundschule die Möglichkeit, für ihre Kinder ein warmes
Mittagessen zu bestellen.
(2) Im Krankheitsfall muss das Essen für den jeweiligen Tag bis spätestens 7:45 Uhr telefonisch über das Sekretariat der
Schule abbestellt werden. Andernfalls wird es in Rechnung gestellt.
§ 5 Hausaufgaben
(1) Grundsätzlich gehört es nicht zum Aufgabenbereich der Betreuungskräfte für die Erledigung der Hausaufgaben Sorge
zu tragen. Die Betreuungszeit soll nach dem Mittagessen von den Kindern primär zum Spielen, Basteln und Bewegen
genutzt werden. Das Erledigen der Hausaufgaben kann in Eigenverantwortung der Kinder erfolgen. Die Kontrolle auf
Vollständigkeit liegt in der Verantwortung der Sorgeberechtigten.
§ 6 Fehlverhalten, befristeter Ausschluss von der Betreuung
Auf Fehlverhalten von Kindern reagieren die Betreuungskräfte durch pädagogische Maßnahmen wie beispielsweise:
mündliche Ermahnung
Gespräch mit dem Kind
Erteilung von Aufgaben, um das Fehlverhalten zu erkennen und wiedergutzumachen
Gespräch mit den Eltern
schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens durch die Schulleitung
befristeter Ausschluss von der Betreuung durch die Schulleitung
Erstellt am 01.02.2017
Schulleitung Schulelternbeirat